Austritt

Bei einem Wechsel der Arbeitsstelle müssen Sie Ihr Sparguthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung, an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, können Sie sich Ihr Sparguthaben vollständig ausbezahlen lassen.

Für die Ausbezahlung im Falle einer Ausreise aus der Schweiz gibt es eine Einschränkung: Wenn Sie sich in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA niederlassen, in dem die Risiken Alter, Invalidität und Tod über die staatliche (nicht berufliche) Vorsorge gedeckt sind, können Sie sich nur Ihr überobligatorisches Sparguthaben ausbezahlen lassen. Sie bleiben in diesem Fall mit einer zweiten Säule weiterhin in der Schweiz versichert.

Nachdem Sie sich über ihre Personalabteilung von der Personalvorsorgestiftung der Feldschlösschen-Getränkegruppe abgemeldet haben, erhalten Sie von uns folgende Unterlagen:

  • Eine Austrittsabrechnung über das vorhandene Sparguthaben.
  • Ein Austrittsformular. Dieses sollten Sie uns ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen wieder zustellen, damit wir die Überweisung Ihres Sparguthabens veranlassen können.